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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Interim Managern und Personaldienstleistungen
- Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Interim Aid GmbH (nachfolgend „IMA“ genannt). Sie gelten für alle Verträge zur Vermittlung von Interim Managern und zu allen übrigen Personaldienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Vermittlung von Interim Managern und Personaldienstleistungen die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit von IMA an.
- Daten über zu besetzende Positionen und über Interim Manager werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Projektentwicklung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
- Die von IMA gemachten Angaben zu einem Interim Manager beruhen auf den ihr durch den Interim Manager selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann IMA daher nicht übernehmen.
- IMA übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Interim Manager die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Interim Managers ist ausgeschlossen.
- Im Übrigen richtet sich die Haftung von IMA nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet IMA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung von IMA für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
- Soweit IMA aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Interim Manager in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber IMA diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
- Hat sich ein durch IMA vorgestellter Interim Manager bereits zu einem früheren Zeitpunkt, parallel beim Auftraggeber oder einem anderen Personaldienstleister beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, IMA hierüber innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt IMA keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Interim Managers. Der Auftraggeber kann IMA jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Interim Managers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber IMA nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Interim Managers, so haftet er für den Schaden, welcher IMA dadurch entstanden ist, dass IMA mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
- Ein Auftrag zur Vermittlung eines oder mehrerer Interim Manager oder anderer Personaldienstleistungen kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien zurückgezogen werden.
- Kommt ein direktes Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Beratungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, etc.) zwischen dem Auftraggeber und einem von der IMA vorgeschlagenen Interim Manager nach Rückzug eines Suchauftrages zur Vermittlung eines Interim Managers oder anderen Personaldienstleistungen zustande, so wird das Honorar für die IMA wie nachfolgend beschrieben sofort und ohne Abzug fällig: Es werden 80 volle Tageshonorare gemäß Angebot, ersatzweise 1/3 des vereinbarten Jahresendgehaltes bei einer Festanstellung, unabhängig von Umfang und Dauer der Tätigkeit des Interim Manager beim Auftraggeber sofort und in voller Höhe berechnet.
- Der Anspruch von IMA auf ein Vermittlungshonorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Vertrages (Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Beratungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, etc.) zwischen Auftraggeber und Interim Manager begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Interim Manager über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Vertrag vor Dienstantritt oder tritt der Interim Manager nicht an, so bleibt der Anspruch von IMA auf das Honorar sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Vertrages mit einem von IMA vorgeschlagenen und/oder beurteilten Interim Manager innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung IMA schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages).
- Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch IMA vorgeschlagenen und/oder beurteilten Interim Manager zustande oder wird ein Interim Manager für einen von der Aufgabenbeschreibung abweichenden Einsatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von IMA nicht.
- Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, wobei es auf den Zahlungseingang bei IMA ankommt. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug.
- Interim Manager und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen entgegenzunehmen, die IMA durch die Auftragsabwicklung zustehen.
- Kosten, die den Interim Managern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei IMA oder beim Auftraggeber entstehen, sind auf Verlangen des Interim Managers vom Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
- Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wiesbaden. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die zulässige Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
Stand: November 2024